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Mitfahrzentrale Platzhalter

Vermittlungsbedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der  shuttle  NET  - Mitfahrzentralen, Stand: 21.5.2005

§ 1

Die beteiligten Mitfahrzentralen bei shuttleNET-Mitfahrzentralen sind über das Buchungssystem shuttleNET miteinander verbunden. Die Verträge der Fahrer bzw. Mitfahrer werden mit den an dem Buchungssystem beteiligten Mitfahrzentralen geschlossen. Für den Vertragsabschluss des Fahrers bzw. Mitfahrers mit der jeweiligen Mitfahrzentrale ist maßgeblich, bei welcher Mitfahrzentrale die Mitfahrgelegenheit (Fahrt oder Mitfahrt) angeboten wird. Die beauftragte Mitfahrzentrale (MFZ) vermittelt dann Fahrer und Mitfahrer zu einer gemeinsamen Autoreise gegen Entgelt.

I. Verhältnis Mitfahrzentrale - Fahrer

§ 2 Anbieten einer Mitfahrgelegenheit (MFG)

Mit dem Anbieten einer MFG beauftragt der Fahrer die MFZ zur Vermittlung von Reisepartnern. Der Fahrer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Vertragspartner befugt ist, sich bei der Vermittlung des Mitfahrers durch Mithilfe anderer Mitfahrzentralen des shuttleNET-Verbundes unterstützen zu lassen. Die unterstützenden Mitfahrzentralen sind allerdings nur Erfüllungsgehilfe der den Auftrag entgegennehmenden Mitfahrzentrale.
Mit der Entgegennahme des Auftrages zur Vermittlung der Mitfahrgelegenheit ist der Vertrag zwischen Fahrer und der jeweiligen Mitfahrzentrale geschlossen. Die Mitfahrzentrale nimmt nur verbindliche Aufträge entgegen. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr besteht nicht.
Mit Erteilung des Auftrages zur Vermittlung eines Mitfahrers übernimmt der Fahrer die Verpflichtung, spätestens unmittelbar vor Fahrtantritt sich bei der den Auftrag entgegennehmenden Mitfahrzentrale zu erkundigen, ob seine Fahrt vermittelt werden konnte oder nicht.
Die MFZ informiert den Fahrer freiwillig von sich aus nach Vermittlung über die Kommunikationswege Telefon, Fax, SMS. Der Fahrer hat Sorge zu tragen, dass ihn diese Information erreicht oder er ruft rechtzeitig bei der MFZ zurück.

§ 3 Stornierung durch Fahrer

Stornierungen noch nicht gebuchter Fahrten sind jederzeit kostenfrei möglich. Von Mitfahrern gebuchte Fahrten sind prinzipiell nicht zu stornieren. Bei einer Stornierung einer gebuchten Fahrt ist der Fahrer gegenüber der den Vermittlungsauftrag entgegennehmende Mitfahrzentrale verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der Vermittlungsgebühr des Mitfahrers zu zahlen.
Stornierungen können darüber hinaus gegenseitige Forderungen als Schadenersatz der Mitfahrpartner gem. § 12 begründen.

§ 4 Keine Stornierungsgebühren

Keine Stornierungsgebühren oder Schadenersatz sind fällig, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Ein wichtiger Grund ist Krankheit, Unfall, plötzlicher Ausfall des Fahrzeuges u.ä. Der Nachweis hat schriftlich an die MFZ innerhalb von 7 Werktagen ab Fahrtdatum zu erfolgen. Erfolgt dieser Nachweis innerhalb dieser Frist nicht, so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsgebühr bestehen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, liegt im Ermessen der MFZ.
Eine nachträgliche Stornierung (Meldung des Fahrers nach Abfahrtstermin) ist nicht möglich.

II. Verhältnis Mitfahrzentrale - Mitfahrer

§ 5 Verbindliches Gesuch (Bestellung einer MFG)

Das Vertragsverhältnis zwischen Mitfahrer und Mitfahrzentrale wird durch die Entgegennahme eines Mitfahrgesuches begründet. Die Mitfahrzentrale nimmt nur verbindliche Mitfahrgesuche auf. Bei Vermittlung der Mitfahrt ist der Mitfahrer verpflichtet, die vereinbarte Vermittlungsgebühr an die Mitfahrzentrale zu zahlen. Außerdem ist der Mitfahrer verpflichtet, die vereinbarte Betriebskostenbeteiligung an den Fahrer zu zahlen
Der Mitfahrer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Vertragspartner befugt ist, sich bei der Vermittlung des Fahrers durch Mithilfe anderer Mitfahrzentralen des shuttleNET-Verbundes unterstützen zu lassen. Die unterstützenden Mitfahrzentralen sind allerdings nur Erfüllungsgehilfe der den Auftrag entgegennehmenden Mitfahrzentrale.
Wird ein Mitfahrgesuch verbindlich aufgenommen, so wird schnellstmöglichst die MFZ für den Suchenden die Vermittlung einer Fahrt mit der für ihn maßgeblichen Daten (Abfahrtszeit, Abfahrtsort, eventuelle Sonderwünsche) vornehmen. Der Mitfahrer ist bis zur Abfahrt verpflichtet, sich innerhalb der Öffnungszeiten rechtzeitig nach seinem Fahrer zu erkundigen. Die MFZ informiert den Fahrer freiwillig von sich aus nach Vermittlung über die Kommunikationswege Telefon, Fax, SMS. Der Mitfahrer hat Sorge zu tragen, dass ihn diese Information erreicht oder er ruft rechtzeitig bei der MFZ zurück.
Stornierungen noch nicht gebuchter Mitfahrten sind jederzeit kostenlos möglich. Von Fahrern gebuchte Fahrten sind prinzipiell nicht zu stornieren. Bei einer Stornierung einer gebuchten Mitfahrt ist der Mitfahrer gegenüber der den Vermittlungsauftrag entgegennehmende Mitfahrzentrale verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der Vermittlungsgebühr, welche bei Durchführung der Fahrt angefallen wäre, zu zahlen.
Stornierungen können darüber hinaus gegenseitige Forderungen als Schadenersatz der Mitfahrpartner gem. § 12 begründen.

§ 6 Vermittlungsgebühr

Eine Vermittlungsgebühr wird nur fällig, wenn die Mitfahrzentrale die in Auftrag gegebene Fahrt vermittelt.
Die Vermittlungsgebühr (VG) ist vor Fahrtantritt an die MFZ zu zahlen und wird nach Entfernung berechnet. Sie ist eine zivilrechtliche Forderung an den vermittelten Mitfahrer. Die VG kann entweder bar im Büro entrichtet oder durch mündliche Einzugsermächtigung an die Mitfahrzentrale per Lastschrift vom Konto des Mitfahrers abgebucht werden.

§ 7 Ermäßigungen

Von einigen shuttleNET-Mitfahrzentralen können folgende Ermäßigungen angeboten werden:
Kinder unter 4 Jahren werden kostenlos vermittelt. Bei Kindern zwischen 4 und 12 Jahren wird die Hälfte der VG berechnet. Die BKB an den Fahrer bleibt dadurch unberührt, der Fahrer ist berechtigt, die BKB unabhängig vom Alter pro Person zu verlangen. Die MFZ empfiehlt jedoch allen Fahrern, sich an den Ermäßigungssätzen der MFZ zu orientieren, eine entsprechende Einigung muss zwischen Fahrer und Mitfahrer vor Fahrtantritt erfolgen.

§ 8 Reservierung

Alle von den Mitfahrzentralen aufgenommenen Fahrten ergeben einen Fahrplan, welcher über die Internetseite www.shuttlenet.de einsehbar ist. Reservierungen von Fahrten aus diesem Fahrplan sind nur ausnahmsweise möglich und sind mit der zuständigen Mitfahrzentrale abzusprechen. Rechtspflichten entstehen mit den Reservierungen weder für die Mitfahrzentrale noch für den Mitfahrer.

§ 9 Stornierung durch Mitfahrer

Kostenfreie Stornierungen noch nicht gebuchter Mitfahrten sind jederzeit möglich. Von Fahrern gebuchte Fahrten sind prinzipiell nicht zu stornieren. Bei einer Stornierung einer gebuchten Fahrt ist der Fahrer gegenüber der den Vermittlungsauftrag entgegennehmende Mitfahrzentrale verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der Vermittlungsgebühr zu zahlen, welche angefallen wäre, wenn die Fahrt durchgeführt worden wäre.
Keine Stornierungsgebühren oder Schadenersatz sind fällig, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Ein wichtiger Grund ist Krankheit, Unfall, plötzlicher Ausfall des Fahrzeuges u.ä. Der Nachweis hat schriftlich an die MFZ innerhalb von 7 Werktagen ab Fahrtdatum zu erfolgen. Erfolgt dieser Nachweis innerhalb dieser Frist nicht, so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsgebühr bestehen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, liegt im Ermessen der MFZ.
Eine nachträgliche Stornierung (Meldung des Mitfahrers nach Abfahrtstermin) ist nicht möglich.

III. Verhältnis Fahrer- Mitfahrer

§ 10 Betriebskostenbeteiligung

Der Mitfahrer zahlt eine Betriebskostenbeteiligung (BKB) direkt an den Fahrer bei Fahrtantritt. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung und wird von der MFZ verbindlich festgelegt. Der Fahrer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die BKB aller Mitfahrer, die tatsächlich anfallenden Betriebskosten nicht übersteigen darf. Anderenfalls gilt die Fahrt als gewerblich (§ 1 Abs. 2 PWG), mit der Folge, dass der Haftpflichtschutz erlischt. Das gleiche gilt für Forderungen des Fahrers, die über die BKB hinaus gehen.

§ 11 Reiseziel

Das Reiseziel wird beim Anbieten der MFG vom Fahrer bestimmt. Reisewünsche der Mitfahrer werden auf die der Fahrer abgestimmt. Eine Zubringung zum Reiseziel erfolgt mindestens bis an öffentliche Verkehrsmittel (Buslinie, Bahnhof, Straßenbahn) innerhalb des Ortes; je nach Umständen zu einem Taxistand oder zum Zielhaus. Das Absetzen auf freier Strecke ist unzulässig, kann strafrechtlich geahndet werden (§ 221 StGB) und den Fahrer zum Schadenersatz verpflichten.

§ 12 Schadenersatz

Der Mitfahrer bleibt gegenüber dem Fahrer zur Zahlung der Betriebskostenbeteiligung verpflichtet, wenn er die vom Fahrer gebuchte Mitfahrt weniger als 24 Stunden vor Fahrtantritt storniert bzw. nicht zum Fahrtantritt erscheint. Ebenso macht sich der Fahrer gegenüber dem Mitfahrer schadensersatzpflichtig, wenn er die vom Mitfahrer gebuchte Fahrt innerhalb o.g. Frist storniert. Aus Gründen der Waffengleichheit ist dann der Fahrer verpflichtet, Schadensersatz gegenüber dem Mitfahrer zu leisten zumindest in Höhe der BKB, die er erhalten hätte, wenn die Fahrt durchgeführt worden wäre. Sowohl Fahrer als Mitfahrer können weiteren Schadensersatz geltend machen, soweit dieser nachgewiesen werden kann.
Lag ein wichtiger Grund für die Stornierung vor, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der BKB bzw. des Schadensersatz. Der Nachweis über die entstandenen Kosten und der Unvermeidbarkeit obliegt dem Geschädigten und hat schriftlich an die MFZ innerhalb von 7 Werktagen nach Fahrttermin zu erfolgen. Erfolgt der schriftliche Nachweis über den wichtigen Grund nicht, so kann sich der Stornierende sich nicht mehr auf diesen berufen.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Stornierung vorlag oder nicht, obliegt der den Auftrag entgegennehmenden Mitfahrzentrale. Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer haben sich der Entscheidung der Mitfahrzentrale zu unterwerfen.

§ 13 Forderungen der Mitfahrpartner untereinander

Forderungen der Mitfahrpartner untereinander werden von diesen selbst beigetrieben. Die Mitfahrzentrale ist in diesen Fällen befugt, die ihr vorliegenden Standesdaten dem anderen Teil auszuhändigen und dem Schadensersatz- berechtigten zu bescheinigen, dass diesem dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Auch ist die Höhe der angefallenen BKB zu bescheinigen.

§14 Mitzunehmendes Gepäck oder Tiere

Grundsätzlich kann der Mitfahrer zur Fahrt einen Normalkoffer (ca. 30 x 50 x 70) mitbringen. Mehrgepäck und Tiere sind bei der MFZ und beim Fahrer vorher anzumelden. Ein Zurückweisen von übergroßen Gepäckstücken oder Tieren bleibt dem Fahrer vorbehalten. Die Berechnung der VG und BKB richtet sich nach dem erhöhten Platzbedarf des Gepäcks bzw. des Tieres und wird im Einzelfall entschieden.

§ 15 Nebenabsprachen

Nebenabsprachen zwischen den Mitfahrpartnern sind jederzeit möglich. Die MFZ übernimmt keine Gewähr über das Einhalten von Nebenabsprachen zwischen den Reisepartnern. Sollte eine Mitfahrt nur deshalb nicht zustandekommen, weil Nebenabsprachen getroffen wurden oder getroffene Nebenabsprachen nicht eingehalten wurden, gibt es keine Erstattungsansprüche gegenüber der MFZ.

§ 16 Fehlende gültige Legitimation

Der Fahrer ist berechtigt, bei fehlenden gültigen Legitimationspapieren des Mitfahrers eine weitere Mitnahme zu verweigern. Der Mitfahrer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung der VG und eventuelle Folgekosten.
Die MFZ weist ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Mitfahrers ist, sich zu vergewissern, ob der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die MFZ hat diese nicht überprüft und übernimmt bei Fehlen der Fahrererlaubnis keine Haftung für entstehende Schäden. Stellt der Mitfahrer vor Fahrtantritt das Fehlen der Fahrerlaubnis fest, hat er Anspruch auf Erstattung der VG.

IV. Allgemeines

§ 17 Stornierung noch nicht vermittelter Angebote

Noch nicht vermittelte Angebote, Gesuche oder Bestellungen können kostenfrei storniert werden.

§ 18 Ausfall eines Mitfahrpartners

Ein Mitfahrpartner fällt aus, wenn er 20 Minuten nach Abfahrtstermin noch nicht erschienen ist. Davon unabhängig sollte die Möglichkeit von Verspätungen berücksichtigt werden. Ist ein Fahrer ausgefallen, wird dem Mitfahrer ein neues Fahrzeug vermittelt oder er erhält die VG zurück. Kommt eine MFG wegen Rücktritt oder Ausfall eines Mitfahrpartners nicht zustande, ist die MFZ unverzüglich, mindestens aber am gleichen Tag, zu informieren. Die MFZ bemüht sich, einen anderen Mitfahrpartner ohne Mehrkosten zu vermitteln. Falls eine Vermittlung jedoch nicht zustandekommt, werden bereits gezahlte VG erstattet. Sie können nur innerhalb von zwei Monaten gegen Vorlage des Mitfahrtickets ausgezahlt werden.

§ 19 Haftung der MFZ

Die MFZ haftet nicht für Schäden, die Fahrern oder Mitfahrern im Zusammenhang mit der vermittelten Fahrt entstehen. Die MFZ übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der Fahrt. Alle Risiken, welche mit Durchführung der Fahrt entstehen, tragen ausschließlich Fahrer und Mitfahrer. Mit Vermittlung von Fahrer und Mitfahrer hat die MFZ ihre Vertragspflichten vollständig erfüllt. Der Abschluss der gewährten Unfallversicherung erfolgt durch die MFZ freiwillig. Im übrigen haftet die MFZ nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung der Reisepartner untereinander bleibt davon unberührt.

§ 20 Datenschutz

Die Adressen der Fahrer und Mitfahrer werden von der MFZ grundsätzlich nicht ausgehändigt. Bei berechtigtem Interesse kann die MFZ jedoch dem Fahrer oder Mitfahrer die Adresse des jeweiligen Mitfahrpartners aushändigen. Die MFZ ist berechtigt, die Legitimation der Mitfahrpartner zu prüfen.

§ 21 Fundsachen

Fundsachen sind unverzüglich der MFZ zu melden und dort zu hinterlegen.

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dresden

§ 23 Unfallversicherung

Grundsätzlich muss die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schäden des Mitfahrers übernehmen.
Darüber hinaus schließt die MFZ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für jeden Mitfahrer während ihrer gebuchten Fahrt eine Unfallversicherung ab. Die Kosten sind bereits in der VG enthalten. Zusätzlich kann eine Weiterreisegarantie gebucht werden. Die Weiterreisegarantie ersetzt dem Versicherten nach Panne oder Unfall europaweit Fahrtkosten der Bahn zum Zielort (Bahntarif 2. Klasse), Taxikosten bis zu EUR 20,00 und Übernachtungskosten bis zu EUR 50,00.
Die Unfallversicherung sichert Tod und Invalidität finanziell ab und übernimmt Bergungskosten.
Die genauen Versicherungsleistungen und deren Höhe sind in der MFZ einzusehen und werden dem Versicherten auf Wunsch ausgehändigt. Im Schadensfall ist die Schadensanzeige bei der MFZ anzufordern. Schadensanzeige, Schadensunterlagen und das Mitfahrticket sind unverzüglich an den Versicherer zu senden (Adresse in den Schadensunterlagen.)

§ 24 Passwort

Im Online- Verkehr erhält jeder Nutzer des shuttleNET-Buchungssystems ein Passwort. Jeder Nutzer ist verpflichtet, mit diesem Passwort pfleglich umzugehen. Insbesondere ist Sorge dafür zu tragen, dass es Dritten unmöglich ist, das Passwort des Nutzers zu missbrauchen. Kommt es zu einem Missbrauch des Passwortes, haftet der Nutzer für hierdurch entstandene Schäden.

§25 Mahnkosten / Kosten für Rücklastschriften

Geraten Mitfahrer oder Fahrer mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Mittfahrzentrale in Verzug, so haben sie die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen und auch den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen. Für jedes Mahnschreiben ist der Schuldner verpflichtet, der Mitfahrzentrale Kosten in Höhe von EURO 3,50 zu erstatten.
Erfolgen zu Lasten der Mitfahrer oder Fahrer aufgrund erteilter Einzugsermächtigungen Rücklastschriften, so sind für den Mehraufwand der Mitfahrzentrale EURO 3,50 pro Rücklastschrift neben den anfallenden Bankgebühren zu erstatten.

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